Hygienekonzept (Corona)

Aktuelle Hygieneempfehlungen der Landeskirche Hannover

Hygienekonzept für das Gemeindehaus, die Christuskirche und die Friedhofskapelle auf dem Waldfriedhof unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

Dieses Hygienekonzept ist  entsprechend der jeweils aktuellen Handlungsempfehlungen der Landeskirche zu interpretieren.


Abhängig von der aktuell geltenden Fassung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der aktuellen Handlungsempfehlungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannover wird das Hygienekonzept wird regelmäßig entsprechend angepasst. 

Stand: 14.01.2022
 
Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsregelungen
Bei allen gemeindlichen Aktivitäten ist darauf zu achten, dass der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen wenn möglich eingehalten wird. Dazu werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
ð       Hinweisplakate zum richtigen Verhalten beim Eintritt in kirchliche Gebäude
ð       mündliche und schriftliche Hinweise zu den verhaltensbedingten Schutzmaßnahmen durch Verantwortliche bei den Veranstaltungen und Sitzungen (z.B. Abstandswahrung), soweit diese unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Corona-Bestimmungen erlaubt sind. 
ð       Vorbereitung der zu nutzenden Räume durch Aufstellung von Tischen und Stühlen mit den erforderlichen Mindestabständen (bei Bänken sind Sitzplätze entsprechend zu markieren) und in den Gemeinderäumen je ein Putzmittelset.
ð       separate Ein- und Ausgangswege in der Kirche und in der Friedhofskapelle (Einbahnstraßenregelung) soweit möglich
ð       Inhaltliche Angebote der derzeitigen Gefährdungssituation anpassen (z.B.  Singen und Bewegungsangebote in geschlossenen Räumen nur im Rahmen der jeweils geltenden Corona-Bestimmungen möglich)  
ð       Gastronomische Angebote wie etwa Kirchcafé oder Seniorencafé unterliegen zusätzlich den besonderen Bestimmungen der Gastronomie.
ð       Bei Gottesdiensten und Kasualien in der Kirche und in der Friedhofskapelle, sind Mitarbeitende und Teilnehmende dazu verpflichtet, die jeweils geltenden Corona-Bestimmungen einzuhalten und andere Personen darauf aufmerksam zu machen.
ð       Ein gültiger Nachweis über den Gesundheitsstatus (geimpft, genesen, getestet, geboostert) ist entsprechend der Handlungsempfehlungen bzw. der jeweils geltenden Corona-Bestimmungen vor Einlass zur Veranstaltung der Gemeinde unaufgefordert der kontrollierenden haupt- oder ehrenamtlich mitarbeitenden Person zu erbringen. Andernfalls ist eine Teilnahme nicht möglich. Eine Eintragung über den erbrachten Nachweis erfolgt zugleich mit der Eintragung der persönlichen Daten.
ð       Die Kirchengemeinde führt keine eigene Teststation, d.h. die Kirchengemeinde führt keine Tests durch. 
ð       Bei Inzidenzwerten unter 50//ohne Warnstufe entfällt die Testpflicht und es gibt ggfls. weitere Lockerungen.
ð       Wir empfehlen in jedem Fall die Beobachtung der Inzidenzzahlen bzw. der Warnstufen und der damit verbundenen Bestimmungen und Verordnungen und der Handlungsempfehlungen der Landeskirche Hannover.
ð       Die AHA-Regeln und MNS-Regeln der jeweils aktuell geltenden Corona-VO in Niedersachsen gelten auch für Genesene, Geimpfte, Getestete und Geboosterte unabhängig von den vorgegebenen Warnstufen, unabhängig vom Gesundheitsstatus.
 
Lüften
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften von Räumen. In Veranstaltungs- und Sitzungsräumen ist mindestens vor und nach der Nutzung – bei längerer Nutzung auch in den Pausen- eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster oder Türen über mehrere Minuten vorzunehmen. Bei kleineren Räumen muss entsprechend länger und häufiger gelüftet werden.
Folgende Maßnahmen werden umgesetzt:
ð       Vor und nach jeder Veranstaltung und in den Pausen werden die Räume mindestens 10-15 Minuten gelüftet (Stoß- und Querlüftung).
ð       Sofern die Temperaturen dies zulassen erfolgt eine Dauerlüftung durch einzelne geöffnete Fenster oder Türen.
ð       Alle Mitarbeitenden werden angewiesen auf eine regelmäßige Lüftung der Räume und Büros zu achten.  
 
Zusätzliche HygienemaSSnahmen
Desinfektionsspender stehen im Eingangsbereich des Gemeindehauses, der Kirche und der Friedhofkapelle zur Verfügung. Plakate zur Nutzung sind beigefügt. Außerdem weisen die jeweilig haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden auf die Nutzung hin.
Desinfektionsmittel sind nur auf trockener Haut wirksam und müssen genauso gründlich in die Hände eingerieben werden wie Seife (ca. 30 Sekunden). 
Die Toiletten, Küchen oder andere Räume sind mit Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Einweghandschuhen, Einwegtüchern - soweit nötig - und einem Entsorgungskorb für die Papiertücher auszustatten. Der Vorrat an Seife, Papiertüchern, Putzmitteln und Desinfektionsmitteln wird regelmäßig überprüft.
Es werden Reinigungsintervalle für folgende Bereiche mit der Küsterin vereinbart:
ð       Sanitäreinrichtungen
ð       regelmäßig genutzte Oberflächen (z.B. Türklinken, Handläufe, Lichtschalter)
ð       Küchen (auch Schrankgriffe, Kaffeemaschine, Wasserkocher und sonstige Oberflächen, die regelmäßig genutzt werden) 
ð       Gemeinschaftsräume und Räume mit Publikumsverkehr (insbesondere Tischoberflächen und Stuhllehnen) 
ð       Die Reinigungsintervalle richten sich nach der den Corona-Bestimmungen möglichen Nutzung der kirchlichen Räumlichkeiten
 
Bei Veranstaltungen im Gemeindehaus sind die jeweiligen Gruppenleitenden dafür mitverantwortlich, vor und nach Benutzung der Räume die häufig berührten Oberflächen etwa des Mobiliars, die Tischoberflächen und die Griffmulden der Stühle mit den zur Verfügung gestellten Putz-Sets zu reinigen.  
 
Einschränkung der Kontakte im Rahmen der Gemeindearbeit
Abhängig von der aktuell geltenden Fassung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemieund den aktuellen Handlungsempfehlungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers werden die erforderlichen Maßnahmen zur Einschränkung von Kontakten in kirchlichen Gebäuden umgesetzt.  Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen ist nur möglich, wenn die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für die Art der Veranstaltung kein Verbot vorsieht, der Nachweis über den Gesundheitsstatus soweit vorgeschrieben erbracht und festgehalten wird und die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden. Bestehen Unklarheiten, ob bestimmte Veranstaltungen in der geplanten Weise stattfinden dürfen und geben auch die Handlungsempfehlungen der Landeskirche im Internet keine Hinweise, wird dies im Einzelfall mit dem örtlich zuständigen Ordnungsamt bzw. mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt. 
 
Vorübergehende Dokumentation von Kontaktdaten und Gesundheitsstatus
Die Kontaktdaten der Personen, die die kirchlichen Gebäude betreten, ihr Gesundheitsstatus (gültiger Nachweis zu geimpft, genesen, getestet & geboostert) sowie der Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Gebäude werden weitestmöglich dokumentiert, um im Bedarfsfall Infektionsketten weiter verfolgen zu können. Die Personen werden über die Maßnahmen informiert, die aktuell in den kirchlichen Gebäuden hinsichtlich des Infektionsschutzes gelten. Die Dokumentation erfolgt (alternativ bzw. kombiniert) mittels:
ð       Anwesenheitslisten bei kirchlichen Veranstaltungen
ð       Anwesenheitslisten bei nichtkirchlichen Veranstaltungen in kirchlichen Gebäuden
ð       Einzelbögen zur Erfassung der Daten für einzelne Besucher im Kirchenbüro 
ð       Ein Datenerfassungsblatt in der Christuskirche und in der Friedhofkapelle bei dort gefeierten Gottesdiensten. Zur Vereinfachung können auch hier zuvor erstellte Listen der erwarteten Besucher*innen vertraulich geführt und abgehakt werden. Die Daten weiterer, dort nicht aufgeführter Personen werden dann hinzugefügt.
ð       per Luca-App.
 
Hygienische Schutzmassnahmen im Rahmen der Gemeindearbeit
Zur Vermeidung von Schmierinfektionen werden folgende zusätzliche Maßnahmen ergriffen:
ð       Türen stehen vor Veranstaltungsbeginn auf und werden vom Veranstalter oder sonstigen für Ordnerdienste zuständigen Mitarbeitenden geschlossen
ð       Ablaufpläne und gemeinsam gesprochene Texte werden möglichst elektronisch zur Verfügung gestellt (Beamer) oder auf Papier ausgedruckt und vor Veranstaltungsbeginn bereitgelegt (Gesangbücher etc. werden nicht genutzt)
ð       Info-Material und Unterlagen werden zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt
ð       die Teilnehmer nutzen ihre persönlichen oder ihnen persönlich zur Verfügung gestellte Stifte und sonstige Hilfsmittel


 
HYGIENEKONZEPT FÜR DEN BESUCH DES KIRCHENBÜROS IM Gemeindehaus 
 
Das Kirchenbüro ist bis auf Weiteres geschlossen, wenn die Corona-Bestimmungen es wieder zulassen, dann ist es zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 10-12 Uhr und donnerstags von 17-18.30 Uhr geöffnet.
 
Bei möglicher Öffnung des Gemeindebüros entsprechend der jeweils aktuell geltenden Corona-Verordnungen werden die Einhaltung der Hygienevorschriften der Landesregierungen und Landeskirche entsprechend eingehalten und durchgeführt:
 

1.      Beim Betreten des Gemeindehauses gibt es Desinfektionsmittelspender und die Möglichkeit, die Hände zu desinfizieren.

2.      Pflicht ist das Tragen eines medizinischen Mund- / Naseschutzes, d.h. OP-Maske/FFP2/KN95/N95.

3.      Im Büro ist ein Tisch zur Wahrung des Abstandes aufgestellt, wo sich die Besucher*innen setzen können. Es kann auch ein transparenter Schutz aufgestellt werden, der die Mitarbeitenden und die Besucher*innen beim Abstandhalten unterstützt.

4.      Beim Besuch werden die Namen, Adressen und Telefonnummer notiert, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.

5.      Es wird regelmäßig gelüftet.

6.      Ist ein längerer Aufenthalt der besuchenden Person im Gemeindebüro geplant, kann um einen gültigen Nachweis des Gesundheitsstatus (geimpft, genesen, getestet, geboostert) zum Schutz der Mitarbeitenden gebeten werden -  je nach aktuell geltender Corona-Verordnung. 

 
GRUNDSÄTZLICHES ZU VERANSTALTUNGEN IM Gemeindehaus/in der Christuskirche
 
Die Termine der regelmäßigen Gruppen und Kreise sind in dem Kalender der Kirchengemeinde gebucht und gelten bis auf Weiteres bzw. soweit die Corona-Bestimmungen dies zulassen. Allerdings kann es zu Veränderungen bzgl. der Raumzuordnung kommen. Bei einer Inzidenz über 50 oder ab Warnstufe 1 ist grundsätzlich der gültige Nachweis über den Gesundheitsstatus zu erbringen, soweit die Corona-Bestimmungen dies erfordern.  Bei einer Inzidenz unter 50//ohne Warnstufe entfällt die Testpflicht. Die Hygieneregeln, AHA und MNS gelten weiterhin unabhängig der Regelungen zu den Warnstufen und des Gesundheitsstatus.
Folgende Regelungen gelten ab einer Inzidenz von über 50 oder mit Eintreten einer Warnstufe: 
 
Sämtliche musikalischen Gruppen (Chöre, Posaunenchöre, Orchester etc.) proben “indoor” im Gemeindehaus/in der Kirche in einer Gruppengröße, die den jeweils aktuell geltenden Corona-Bestimmungen zu Inzidenzwerten/oder Warnstufen entspricht.   
 
Für Veranstaltungen im Gemeindehaus darf nur der Raum genutzt werden, der die Nutzung entsprechend der Corona-Bestimmungen bzgl. Inzidenzwerten/oder Warnstufen zulässt. Gibt es keinen entsprechenden Raum, dann kann die Veranstaltung nicht stattfinden.  Bestuhlung, Anzahl der Besuchenden oder der jeweils Aktiven ist den aktuell geltenden Corona-Bestimmungen anzupassen. Geht dies nicht, ist die Veranstaltung abzusagen. 
 
Die Kirche kann als Versammlungs- und Veranstaltungsort genutzt werden. 
Die maximale Belegung an Einzelplätzen richtet sich nach den aktuellen Corona-Bestimmungen, zzt. liegt diese bei 40 Einzelpersonen.  Bei einer Partnerbelegung oder Personen aus einem Hausstand kann die genannte Zahl gegebenenfalls überschritten werden.  Bei Veränderung der Inzidenzwerte oder der Warnstufen ist die maximale Belegung/Anzahl der Plätze neu entsprechend der aktuell geltenden Corona-Verordnung zu bedenken.Hinzu kommen in der Regel ca. 5 Mitwirkende (Pastorinnen, Kirchenvorstand, Küsterin, Organist).
Weitere Mitwirkende sind von der allgemein errechneten Besucher*innenanzahl abzuziehen. 
 
In den kirchlichen Räumlichkeiten ist ein medizinischer Mund- und Nasenschutz, d.h. OP-Maske/FFP2/KN95/N95 zu tragen. Auch dort sind alle jeweils aktuell geltenden Corona-Bestimmungen zu beachten.
 
Gemeinschaftliches Essen und Trinken ist in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde ist nur möglich, wenn die Corona-Bestimmungen dies erlauben und ist auch dann nur entsprechend der besonderen Auflagen durch die Corona-Bestimmungen möglich. Abweichungen werden im Einzelfall vorher vom Kirchenvorstand genehmigt.
 
Die Küche ist für Besucher*innen und Gemeindegruppen sowie für Veranstaltungen nur entsprechend der geltenden Corona-Bestimmungen nutzbar. Die Küche darf ansonsten nur von den hauptamtlichen Mitarbeiter*innen im Haus genutzt werden. 
 
Die Gruppenleiter*innen/Veranstaltungsleiter*innen tragen die Verantwortung und verpflichten sich, für die Einhaltung und Durchsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen während und nach der Veranstaltung zu sorgen, d.h. sie stellen auch die Kontrolle des gültigen Nachweises zum Gesundheitsstatus entsprechend der geltenden Corona-Bestimmungen bei der von ihnen betreuten Gruppe sicher.
 
Bei jeder Veranstaltung in kirchlichen Gebäuden (Gruppen, Kreise, Sitzungen, Chöre, Veranstaltungen etc.) sind Einzelbögen mit Angaben zum Adressnachweis und zum gültigen Nachweis für den Gesundheitsstatus zu führen, sofern dies durch die jeweils geltenden Corona-Bestimmungen gefordert ist.  Diese werden unmittelbar nach Veranstaltungsende im Kirchenbüro abgegeben. Es kann aber auch die Luca-App genutzt werden.
Zur Abgabe der Einzelbögen kann auch der Briefkasten am Haus genutzt werden.  Werden die Einzelbögen nicht zeitnah abgegeben, wird dies zu einem Ausschluss der Gruppe/Veranstaltung führen, sie kann die Räume zukünftig nicht mehr nutzen.
 
Sollte festgestellt werden, dass sich eine mit Corona infizierte Person anmeldet oder auf einer Veranstaltung befunden hat, sorgt der Gruppenleiter/die Gruppenleiter dafür, dass die Gemeindeleitung darüber informiert wird (falls das Gesundheitsamt nicht sowieso für die Kenntnisnahme sorgt). 
 
HYGIENEKONZEPT FÜR VERANSTALTUNGEN IM Gemeindehaus
 
Im Gemeindehaus stehen unterschiedliche Räume zur Verfügung. Die Räume können entsprechend der Corona-Bestimmungen genutzt werden. In kleineren Räumen sind weniger Besucher*innen zugelassen, in größeren Räumen sind mehr Personen zugelassen. Je nach Aktivität und den geltenden Corona-Bestimmungen variiert die jeweils mögliche Anzahl der Teilnehmenden. Die Anzahl ist von den Leitenden zu bedenken, festzulegen und mit dem Kirchenvorstand eine Woche vor Beginn der Veranstaltung abzustimmen.
 
In den Räumlichkeiten gibt es eine Grund-Bestuhlung (Stuhlkreis oder Tischgruppen), die nach jedem Gebrauch des Saales wieder aufzubauen ist, auf Abstände, die die Einhaltung der Corona-Bestimmung ermöglichen, ist dabei zu achten.
 
Nach Bedarf können die Tische und Stühle aufgestellt werden – möglichst unter Einhaltung der 1,50m Abstandsregeln -, die nach der Veranstaltung wieder in die Grund-Bestuhlung gestellt werden.
 
Vor Beginn der Veranstaltung tragen sich alle Teilnehmenden mit den erforderlichen Angaben in einen Einzelbogen ein, eine dazu bestimmte kontrollierende hauptamtliche oder ehrenamtliche Person achtet dabei auf die Vorlegung des erforderlichen gültigen Nachweises über den Gesundheitsstatus, sofern die aktuell geltenden Corona-Bestimmungen dies verlangen, sie kann ebenfalls die Eintragung der Daten vornehmen und wirft die Einzelbögen nach Abschluss der Veranstaltung in den Briefkasten des Gemeindehauses bzw. legt sie in das Kirchenbüro.
 
Statt der Einzelbögen kann auch die Luca-App genutzt werden.
 
Für ständige Gruppen ist es auch möglich eine vertrauliche Liste zu führen, die beim jeweiligen Treffen abgehakt wird.
 
Blanko-Einzelbögen können aus dem Kirchenbüro vor der Veranstaltung angefordert werden oder liegen im Eingangsbereich des Gemeindehauses oder in den Räumen zur Nutzung durch die verantwortliche Kontrollperson bereit.
 
 
Datenerhebung:  o Datum und Name der Veranstaltung; o Ort; o Beginn- und Schlussuhrzeit, o Anwesende / Teilnehmer, o Name und Vorname, o Straße & Hausnummer, o Postleitzahl, Ort, o Telefonnummer / Mobilnummer o Nachweis zum Gesundheitsstatus entsprechend der jeweils aktuell geltenden Corona-Verordnung.
Die erfassten Daten werden 3 Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet.
 
Zwischen den Veranstaltungen muss 15 Minuten gelüftet und eine entsprechende Pause eingeplant werden. 
Der/die Gruppenleitende sorgt dafür, dass die Türen/Fenster nach 15 min wieder geschlossen werden.
Nach jeder Veranstaltung sorgt der/die Gruppenleitende dafür, dass die Tische und Griffmulden der Stühle gereinigt werden (Putzsets stehen in den jeweiligen Räumlichkeiten bereit).
 
 


HYGIENEKONZEPT FÜR CHORARBEIT, CHORPROBEN & OFFENES SINGEN/POSAUNENCHORPROBEN/KONZERTE IM FREIEN SOWIE in kirchlichen Räumen wie Gemeindehaus und Christuskirche
 
Zu Beginn der Veranstaltung tragen sich die Anwesenden in Einzelbögen ein, die direkt im Anschluss an die Veranstaltung in den Briefkasten des Gemeindehauses zu werfen sind. Die Daten werden für drei Wochen aufbewahrt, um ggf. Infektionsketten nachvollziehen zu können. 
Die Blanko-Einzelbögen werden vor Beginn der Veranstaltung aus dem Kirchenbüro angefordert oder liegen bereits im Eingangsbereich des Gemeindehauses oder in den zu nutzenden Räumen durch die verantwortliche Kontrollperson bereit.
Es kann statt der schriftlichen Erfassung der Daten auch die Luca-App genutzt werden.
 
Datenerhebung:  o Datum und Name der Veranstaltung; o Ort; o Beginn- und Schlussuhrzeit, o Anwesende / Teilnehmer, o Name und Vorname, o Straße & Hausnummer, o Postleitzahl, Ort, o Telefonnummer / Mobilnummer o Nachweis zum Gesundheitsstatus entsprechend der aktuell geltenden Corona-Verordnung.
 
(Posaunen-) Chorproben dürfen nur entsprechend der aktuellen Corona-Bestimmungen stattfinden. Erfordert die aktuell geltende Corona-Verordnung einen Nachweis über den Gesundheitsstatus, so ist dieser ist unaufgefordert zu erbringen, gilt keine Warnstufe mehr entfällt dieser Nachweis. Die Abstands- und Hygienebestimmungen gelten unabhängig der Warnstufen und des Gesundheitsstatus der Teilnehmenden und sind immer einzuhalten für alle Teilnehmenden.
 
Geltende Regelungen:
a)    im Freien:*) grün: gilt zusätzlich für Bläsergruppen 
 
• Möglichst sicht- bzw. erkennbare Absperrung / Kennzeichnung des Probenareals. 
• Bei Ankunft Beachtung der Abstandsregelungen von möglichst mind. 1,5m. 
• Bei Ankunft Mund-Nasen-Schutz, d.h. FFP2/KN95/N95, tragen. Wer Mund-Nasen-Schutz vergessen hat, bekommt einen entsprechenden Einweg-Schutz. 
• Verzicht auf jegliche Begrüßungsrituale. 
• Alle Teilnehmenden werden über die bestehenden Hygieneregeln informiert, d.h. auch darüber, dass bei entsprechender Corona-Verordnung ein gültiger Nachweis über den Gesundheitsstatus (geimpft, genesen, getestet, geboostert) unaufgefordert zu erbringen ist bzw. dieser bei Entfallen der Warnstufen ebenfalls wieder entfällt. 
• Keine Teilnahme von Personen mit Atemwegerkrankungen und Personen mit Krankheitssymptomen/-bildern oder ohne gültigen Nachweis des Gesundheitsstatus, falls dieser erforderlich ist. 
• ggf. eigene Sitzgelegenheit mitbringen. Ansonsten Bestuhlung in ausreichendem Abstand. 
• Jede/r Teilnehmer/in bringt einen eigenen Notenständer, Bleistift/Stift und das benötigte Notenmaterial mit. 
Es darf nur auf dem eigenen Instrument und dem eigenen Mundstück gespielt werden. 
Bei Gesangsgruppen => möglichst vergrößerter Abstand zwischen den Sänger*Inne*n: 
o die erforderlichen Mindestabstände werden eingehalten.
• Bei Bläsergruppen => Mindestabstände werden eingehalten 
Der Mindestabstand zur Probenleitung wird eingehalten.
• Atemübungen / Einsingen werden auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert. 
Auf Mundstück- sowie Lippenübungen wird verzichtet. 
• Bei Bewegung innerhalb des Probenareals Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. 
• Beim Verlassen wiederum Mund-Nasen-Schutz tragen. 
• Beim Verlassen gilt: nicht alle auf einmal, sondern nach und nach mit Rücksicht auf den Abstand untereinander. 
• Auf spontane Zusammentreffen bzw. „gesellige“ Ansammlungen der Teilnehmenden vor und nach der Probe wird verzichtet. 
• Reinigung aller Oberflächen und Gegenstände, die von den Teilnehmenden häufig(er) berührt werden.
 
b)    in der Kirche*) blau: gilt (auch) für Konzerte / *) grün: gilt zusätzlich für Bläsergruppen 
(Posaunen-)Chorproben oder Orchesterproben finden, falls die Corona-Bestimmungen dies erlauben, bis auf weiteres nur in geeigneten Räumlichkeiten oder im Freien statt.
• Bei Ankunft Beachtung der Abstandsregelungen  
• Bei Ankunft Mund-Nasen-Schutz, d.h. FFP2/KN95/N95 tragen. Wer Mund-Nasen-Schutz vergessen hat, bekommt einen entsprechenden Einweg-Schutz. 
• Verzicht auf jegliche Begrüßungsrituale. 
• Alle Teilnehmenden werden über die bestehenden Hygieneregeln informiert, d.h. auch darüber, dass – falls erforderlich - ein gültiger Nachweis über den Gesundheitsstatus (geimpft, genesen, getestet, geboostert) unaufgefordert zu erbringen ist.
• Keine Teilnahme von Personen mit Atemwegerkrankungen und Personen mit Krankheitssymptomen/-bildern, ebenso bei Inkrafttreten der Warnstufen ohne Nachweis über den erforderlichen Gesundheitsstatus
• Kennzeichnung bzw. Absperrung entsprechender Sitzflächen für die Teilnehmer in ausreichendem Abstand. 
• Abstand halten und nacheinander Räumlichkeiten betreten. 
• Jede/r Teilnehmer/in bringt einen eigenen Notenständer, Bleistift/Stift und das benötigte Notenmaterial mit. 
• Es darf nur auf dem eigenen Instrument und dem eigenen Mundstück gespielt werden. 
Bei Gesangsgruppen => möglichst vergrößerter Abstand zwischen den Sänger*Inne*n: 
o Die Mindestabstände werden eingehalten. 
• Bei Bläsergruppen => die Mindestabstände werden eingehalten. 
 
Belüftung: Während der Probe werden häufig und regelmäßig (spätestens nach jeweils 30 Minuten) intensive Lüftungspausen gemacht. Alle Türen und Fenster der Kirche sind für 15 Min. weit zu öffnen. 
• Atemübungen / Einsingen werden auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert. 
• Auf Mundstück- sowie Lippenübungen wird verzichtet. 
• Bei Bewegung innerhalb des Raumes / Gebäudes Tragen des Mund-Nasen-Schutzes,d.h. FFP2/KN95/N95. 
• Beim Verlassen wiederum Mund-Nasen-Schutz tragen. 
• Beim Verlassen gilt: Nicht alle auf einmal gehen raus, sondern nach und nach mit Rücksicht auf den Abstand untereinander. 
• Draußen kann der Mund-Nasen-Schutz dann wieder abgenommen werden. 
• Auf spontane Zusammentreffen bzw. „gesellige“ Ansammlungen der Teilnehmer vor und nach der Probe wird verzichtet. 
• Reinigung aller Oberflächen und Gegenstände, die von den Teilnehmern häufig(er) berührt werden (z.B. Rücklehnen der Bänke, Stühle)
• Das Kondenswasser aus den Instrumenten ist sorgsam aufzufangen und anschließend sorgsam in einem verschließbaren Behälter zu entsorgen. 
• Der Fußboden im Probenbereich sollte nach jeder Probe gereinigt werden.
 
 
HYGIENEKONZEPT FÜR DEN BESUCH DES GOTTESDIENSTES IN DER KIRCHE
Anwendungsbereich
 
Dieses Hygienekonzept ist zur Organisation und Dokumentation der erforderlichen Hygienemaßnahmen für die Gottesdienste und Andachten am o.g. Ort vorgesehen. Es basiert auf der zum Zeitpunkt der Durchführung jeweils geltenden Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sowie auf den Absprachen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur verantwortungsvollen Durchführung von Gottesdiensten und ähnlicher religiöser Veranstaltungen während der Corona-Pandemie. Für Gottesdienste gelten besondere Regelungen abseits der Warnstufenregelungen.
 
Persönliche Hygiene
 
Das Coronavirus SARS-CoV2 ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion, vor allem durch Aerosolbildung (etwa beim Sprechen, Singen, Husten und Niesen). Die Aufnahme in den Körper erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege und – in geringerem Maße – die Bindehäute der Augen. Darüber hinaus ist auch indirekt ein Eintrag über die Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, möglich. 
Eine Übertragung über kontaminierte Oberflächen (Schmierinfektion) ist nicht vollständig auszuschließen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse gelten bei der Durchführung der o.g. Veranstaltung die grundsätzlichen Maßnahmen der persönlichen Hygiene:
·        möglichst Abstand halten gemäß den Vorgaben der Corona-VO
·        Tragen von Alltagsmasken bzw. medizinischen Masken, wo dieses vorgeschrieben ist.
·        Bei Erfordernis Mitführen und unaufgefordertes Vorlegen eines gültigen Nachweises über den Gesundheitsstatus (geimpft, genesen, getestet, geboostert).
·        Keine Berührungen, keine Umarmungen und kein Händeschütteln
·        Regelmäßige Reinigung und gründliche Desinfektion der Hände
·        Kein Besuch der Veranstaltung von Personen mit Krankheitssymptomen
·        Gemeindegesang in den Räumen oder im Freien ist nur entsprechend der jeweils aktuell geltenden Corona-Bestimmungen erlaubt. Alle Hygienebestimmungen gelten weiterhin unabhängig der Warnstufen und des Gesundheitsstatus, d.h. Liedblätter bzw. Gesangbücher zum persönlichen Gebrauch. 

 
 
Zugangsbeschränkung
 
Der Zutritt zum Veranstaltungsort wird kontrolliert, eine Teilnahme ist nur nach Dokumentation von: Name, Anschrift und Telefonnummer bei Ankunft, falls erforderlich auch durch Nachweis des Gesundheitsstatus, möglich. Die Höchstzahl der Teilnehmenden richtet sich nach der unter Abstandsregeln vorgenommenen Bestuhlung und beträgt ca. 40 Personen bei Einzelplatzvergabe, 80 Personen bei der Vergabe von Doppelplätzen, mehr für Menschen aus einem Haushalt, die Höchstzahl richtet sich in jedem Fall nach der Einhaltung der Corona-Bestimmungen. Ist die Einhaltung geltender Corona-Bestimmungen wegen der Anzahl der Teilnehmenden nicht mehr gewährleistet, können keine weiteren Personen zum Gottesdienst oder anderen Veranstaltungen mehr zugelassen werden. Hinzu kommen in der Regel 5 Mitwirkende (Pastor*in, Kirchenvorstand, Küsterin, Organist). Die weiteren Aktiven sind von der Besucher*innenanzahl abzuziehen. 
 
Abstandsgebot
 
Die Anordnung der Sitzplätze erfolgt möglichst so, dass das Einhalten des durch die Corona-VO vorgegebenen Mindestabstandes ermöglicht wird. Gemeinsame Gruppen bestehend aus Personen eines Haushalts sowie weiterer Personen (Kinder unterliegen besonderen Regelungen) entsprechend der geltenden Corona-VO können dabei ohne Mindestabstand zusammensitzen. Es erfolgt eine Beobachtung und notfalls Zurechtweisung durch Verantwortliche der Kirchengemeinde. 
Bei allen liturgischen Handlungen sowie unter den Mitwirkenden wird der Mindestabstand und die jeweils geltenden Hygienebestimmungen, z.B. Tragen eines M-N-S durchgängig auch am Platz, eingehalten unabhängig des Inkrafttretens der Warnstufen und des Gesundheitsstatus.
 
Anmeldemodalitäten: 
Ist nicht mit einem erhöhten Interesse gewöhnlichen Gottesdiensten zu rechnen, so dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze nicht überschritten wird, ist eine Vorabanmeldung nicht notwendig. Weitere Regelungen trifft der Kirchenvorstand bei Verschärfung der aktuellen Pandemielage entsprechend der geltenden Corona-VO per Beschluss.
 
Steuerung des Publikums
 
Der Zutritt und das Verlassen des Veranstaltungsortes erfolgen unter Einhaltung des Mindestabstands. Dies wird durch personelle Maßnahmen bzw. entsprechende Hinweise unterstützt. An der Tür wird auf die Vermeidung von Verzögerungen geachtet, um Gedränge zu vermeiden.
 
 
Nutzung der Sanitäranlagen
 
Die vorhandenen Sanitäranlagen können aufgrund ihrer Anzahl und der Raumgröße unter Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln von 2 Personen gleichzeitig genutzt werden. Diese Personenzahl wird während der Gottesdienste nie überschritten – zumal sich die sanitären Anlagen in Distanz zur Kirche befinden, so dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Personenzahl nicht überschritten wird. 
 
Reinigung von Oberflächen, Lüftung des Raumes
 
Die Reinigung der häufig berührten Oberflächen und Gegenstände sowie der Sanitäranlagen erfolgt regelmäßig nach der Veranstaltung. Genutzte Räume werden gemäß den landeskirchlichen Empfehlungen regelmäßig gelüftet, mindestens jedoch direkt vor und nach der Veranstaltung.
Die Heizungsanlage wird vor Beginn des Gottesdienstes ausgestellt, um eine Umwälzung der Luft zu verhindern. 
 
Dokumentation der Anwesenden
 
Die Teilnehmenden des Gottesdienstes werden datenschutzkonform mit ihren persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, ggfls. auch Nachweis des Gesundheitsstatus, wenn die Corona-Bestimmungen dies erfordern) durch Einzelbögen erfasst, wenn dies der Kirchenvorstand so beschlossen hat. Diese Daten werden für drei Wochen aufbewahrt und danach vernichtet. Es kann auch die Luca-App genutzt werden. Eine Teilnahme ohne Angabe der persönlichen Daten ist nicht möglich, ebenso wenn eine Infektion anzunehmen ist, etwa bei Hustenanfällen oder heftigen Erkältungssymptomen.
 
Mund-Nase-Bedeckungen
Jede*r Besucher*in ist verpflichtet, beim Betreten, Verlassen und bei Aufenthalt innerhalb des Veranstaltungsortes eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der Verordnung (OP-Maske/FFP2/KN95/N95) zu tragen. Gleiches gilt auch für die Mitarbeitenden des Veranstalters mit Ausnahme der aktiv ausführenden Mitwirkenden. Bei liturgischen Handlungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, tragen die liturgisch Handelnden eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung. Für Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag reicht gemäß Verordnung eine Alltagsmaske, Kinder unter 6 Jahren sind nicht zum Tragen einer Maske verpflichtet. Ob die Maske durchgängig getragen werden muss, richtet sich nach den jeweils geltenden Corona-Bestimmungen.
 
Weitere Hygienemaßnahmen
 
·      Der Gemeindegesang ist erlaubt gemäß der geltenden Corona-Bestimmungen bei einer Inzidenz unter 50 oder ohne Erreichung einer Warnstufe. D.h. bei einer Inzidenz über 50 oder Erreichen einer Warnstufe bei mehr als 25 Personen darf zzt. nicht gesungen werden, wenn eine 0-G- Regelung gilt. 
Beschließt der Kirchenvorstand im letzteren Fall (über 50 oder Warnstufe bei mehr als 25 Personen) die Einführung einer 3-G-Regelung darf mit Maske gesungen werden, gilt eine 2-G-Regelung darf ohne Maske gesungen werden.
·      Das Abendmahl wird coronakonform gefeiert, dazu gibt es ein eigenes Hygienekonzept, das sich nach den aktuellen Corona-Bestimmungen richtet. Es gilt unabhängig vom Inkrafttreten der Warnstufen und nach jeweiligem Beschluss des Kirchenvorstandes.
·      An den Eingangstüren wird die Möglichkeit zur Händedesinfektion vorgehalten.
·      Ein gastronomisches Angebot wird nur vorgesehen gemäß der geltenden Corona-Bestimmungen unter Vorlegen eines Hygienekonzeptes.
·      Auf spontane Zusammentreffen bzw. “gesellige” Ansammlungen von Personen vor und nach dem Gottesdienst wird entsprechend der Corona-Bestimmungen wird verzichtet.
 
Unterweisung
Dieses Hygienekonzept wird auf der Homepage der Kirchengemeinde veröffentlicht und allen Beteiligten vor dem Gottesdienst zur Kenntnis gegeben, auf seinen Inhalt und die Notwendigkeit zur Einhaltung wird hingewiesen. 
 
 
HYGIENEKONZEPT FÜR OPEN-AIR-GOTTESDIENSTE
 
  1. Der Abstand von 1,50m zwischen allen Beteiligten wird möglichst eingehalten.
  2. Menschen eines Hausstandes dürfen nebeneinandersitzen /-stehen. 
  3. Die Daten der Teilnehmenden werden per Einzelbögen erfasst oder per Luca-App.
  4. Im Freiluftgottesdienst ist Gemeindegesang, auch bei Inkrafttreten der Warnstufe 1und/oder einer Inzidenz unter 100, erlaubt, jedoch nur mit Maske. Bei einer höheren Warnstufe bedarf es der Rücksprache mit dem Kirchenvorstand.
  5. Eine Mund-Nasen-Maske darf, wenn der Platz eingenommen ist, abgelegt werden, ansonsten ist sie zu tragen.
  6. Es liegen keine Liedermappen oder Liederhefte aus, sondern höchstens Zettel zum einmaligen Gebrauch.
  7. Der Umgang mit den Hygieneregeln erfolgt auch hier gemäß der jeweils geltenden Corona-Verordnung unabhängig der Einführung von Warnstufen oder des jeweiligen Gesundheitsstatus.
 
 
 
HYGIENEKONZEPT FÜR DIE FRIEDHOFSKAPELLE auf dem Waldfriedhof 
 
Grundsätzlich gelten dieselben Vorschriften wie für das Gemeindehaus und die Christuskirche.
  1. Zum Wahren des Abstandes von möglichst 1,50m werden für jede Trauerfeier die Plätze auf den Bänken gekennzeichnet.
  2. Menschen eines Hausstandes dürfen nebeneinandersitzen. 
  3. Die Trauerfamilien erstellen nach Möglichkeit eine Liste mit den Daten derer, die an der Trauerfeier in der Kapelle teilnehmen sollen (bei Einzelplätzen max. 20 Pers.).
  4. Jeder Trauergast, der die Kapelle betreten möchte, ist verpflichtet, seinen Namen und seine Adresse zu notieren – um ggf. mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
  5. Vor dem Betreten der Kapelle werden die Trauergäste durch eine verantwortliche Person begrüßt, die die eintretenden Personen auf die geltenden Corona-Bestimmungen und deren Einhaltung aufmerksam macht und überprüft, ob noch Plätze zur Verfügung stehen. Falls noch Plätze im gebotenen Abstand frei sind, kann die verantwortliche Person Trauergäste von draußen in die Kapelle bitten.
  6. Beim Betreten der Kapelle durch den Haupteingang desinfizieren sich die Gäste die Hände und tragen ihren medizinischen Mund-/Nase-Schutz, d.h. FFP2/KN95/N95. Nur wenn die Corona-Bestimmungen es erlauben, darf der M-N-S am Platz abgesetzt werden.
  7. Ggf. werden sie zu ihrem Platz begleitet bzw. auf ihren Platz hingewiesen.
  8. Die Liturgen sprechen vom Pult – bei einem Abstand von 3m zur ersten Stuhlreihe – ohne Mund-/Nase-Schutz.
  9. Die Kapelle wird durch den Seitenausgang verlassen (Einbahnstraßensystem).
  10. Es wird nicht gesungen und es liegen keine Liedermappen oder Liederhefte aus.
  11. Auch bei Inkrafttreten der Warnstufe 1 und oder einer Inzidenz über 50 darf nicht gesungen werden. Die Einhaltung aller Hygiene- und Abstandsregeln ist unabhängig der Warnstufen und des Gesundheitsstatus weiterhin zu befolgen.
  12. Nach jeder Trauerfeier wird die Kapelle gereinigt.
Dazu gehört u.a. auch das Reinigen des Lesepultes, sowie der Türklinken. 
  1. Sollten sich während der Trauerfeier weitere Personen draußen vor der Kapelle aufhalten, haben auch diese die geltenden Regeln wie die Abstandseinhaltung von möglichst mind. 1,5 Metern einzuhalten und den M-N-S zu tragen, wenn der Abstand nicht einzuhalten möglich ist.  Durch Aushänge wird auf die Maßnahmen hingewiesen. 
 
Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle auf Covid-19
Mitarbeitende mit entsprechenden Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten könnten (insbesondere Fieber, Husten und Atemnot), sind aufzufordern, den Dienst umgehend einzustellen und die Kirchengebäude zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. 
Sollte eine Infektion bestätigt werden, nimmt der/die Vorsitzende des Kirchenvorstands unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt auf, um das weitere Verfahren abzustimmen. Außerdem ermittelt und informiert er/sie diejenigen Personen aus dem dienstlichen Umfeld (Mitarbeitende und Besucher/innen), bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko bestehen könnte.
 
Schutz besonders gefährdeter Personen
Der Kirchenvorstand hat gegenüber seinen Mitarbeitenden eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb für die Mitarbeitenden so gering wie möglich bleiben. Für Mitarbeitende mit Vorerkrankungen (Risikogruppe Covid-19) sollten deshalb bei Bedarf und ärztlicher Indikation Sonderregelungen zu ihrem dienstlichen Einsatz getroffen werden. Hierfür kann der Kirchenvorstand auch die Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin in Anspruch nehmen. Solche Sonderregelungen können nur einvernehmlich zwischen dem Kirchenvorstand und den betroffenen Mitarbeitenden nach Abwägung der Risiken und betrieblichen Bedürfnisse getroffen werden. 
Auch Mitarbeitende können sich bei Bedarf individuell vom Betriebsarzt zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition beraten lassen (Wunschvorsorge). Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Sofern der/die Mitarbeitende einwilligt, schlägt der Betriebsarzt / die Betriebsärztin dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. 
 
Persönliche Hygiene
Mitarbeitende werden angewiesen, sich selbst und andere zu schützen durch folgende Hygienemaßnahmen:
  1. Händewaschen oder -desinfektion (beim Ankommen im kirchlichen Gebäude, vor der Zubereitung und dem Verzehr von Speisen, nach dem Toilettengang, nach dem Naseputzen und ggf. auch Nießen und Husten)
  2. Gründliches Händewaschen (mindestens 30 Sekunden gründlich einseifen, abwaschen und mit Einmaltüchern trocknen)
  3. Hände aus dem Gesicht fernhalten
  4. Auf Händeschütteln verzichten
  5. Husten und Nießen in Taschentuch oder Armbeuge
  6. Offene Wunden schützen
  7. Regelmäßiges Lüften   
  8. Bei Husten und Fieber zu Hause bleiben
  9. Möglichst keine Gegenstände mit anderen Personen gemeinsam nutzen; erforderlichenfalls bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes die Arbeitsmittel und Kontaktflächen desinfizieren
  10. Abstand von möglichst mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten
  11. Umgang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Maske.
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Unterweisung und aktive Kommunikation
Die Mitarbeitenden (auch Ehrenamtliche) werden durch folgende Maßnahmen über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen unterrichtet:
ð       Aushängen von Plakaten bzgl. der Hygieneregeln und sonstiger Corona-Bestimmungen an geeigneten Stellen in den kirchengemeindlichen Gebäuden
ð       Unterrichtung der Mitarbeitenden über das Hygienekonzept, das auf der Homepage abrufbar ist.
ð       Regelmäßige Unterrichtung der Mitarbeitenden über Veränderungen von Schutzmaßnahmen